SKG/SSDP
             
   
SKG 
SSDP 
Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft  
Société Suisse de droit pénal
Società svizzera di diritto penale
 
 
 
 

Statuten

 
 
 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

Art. 1

Die Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft ist ein Verein im Sinne des Art. 60 ff. ZGB.

Der Verein bezweckt:

a) die Pflege des Strafrechts für seine Anwendung in der Praxis und die Förderung der Verbrechensbekämpfung

b) die Förderung des kollegialen Verhältnisses ihrer Mitglieder und der interkantonalen Zusammenarbeit durch Austausch
    strafrechtlicher, prozessualer und polizeilicher Erfahrungen

c) die Pflege der Beziehungen zu in- und ausländischen Gesellschaften mit ähnlichen Zwecken

Art. 2

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

Art. 3

Die Gesellschaft besteht aus Aktiv-, Ehren- und Freimitgliedern.

Mitglieder der Gesellschaft können werden:

a) Richter, Staatsanwälte, Untersuchungsrichter, Gerichtsmediziner, Gerichtsschreiber, Polizeioffiziere und Personen, 
    die in ähnlicher Stellung im Dienst der Strafrechtspflege des Bundes, der Kantone und der Gemeinden stehen

b) Akademische Lehrer

c) die patentierten Rechtsanwälte

d) Andere Personen aus besonderen Gründen.

Personen, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Altershalber aus der Berufstätigkeit ausgeschiedene Mitglieder können vom Vorstand nach mindestens zwanzigjähriger Zugehörigkeit zu Freimitgliedern ernannt werden.

Art. 4

Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt auf Grund eines schriftlichen Gesuches, über das der Vorstand endgültig entscheidet.

Der Austritt aus der Gesellschaft kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Art. 5

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe die Generalversammlung bestimmt.

Ehren- und Freimitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu leisten.

Art. 6

Die Organe der Gesellschaft sind:

Die Generalversammlung.

Der Vorstand.

Art. 7

Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Ausserordentliche Generalversammlungen kann der Vorstand einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens ein Zehntel der Aktivmitglieder es verlangt.

Art. 8

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte:

a) Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes

b) die Bestimmung der Beiträge der Mitglieder

c) der Ausschluss von Mitgliedern

d) Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes

e) die Abänderung der Statuten und die Auflösung des Vereins

f)  Beschlussfassung betreffend das Publikationsorgan

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen.

Art. 9

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und wenigstens 16 weiteren Mitgliedern.

Er wird auf drei Jahre gewählt.

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder zur Mitarbeit beiziehen. Diese haben in seinen Verhandlungen Sitz und Stimme.

Zur Behandlung der Vereinsgeschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, bildet der Vorstand einen ständigen Ausschuss und konstituiert sich im übrigen selbst. Die laufenden Geschäfte werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten mit dem Sekretär erledigt.

Art. 10

Für die vom Vorstand zu treffenden Beschlüsse und Wahlen ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern notwendig.

Der Vorstand und sein Ausschuss werden vom Präsidenten und im Falle von dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sieben Vorstandsmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte sie verlangen.

Die Statuten sind am 2. April 1942 in der Gründungsversammlung in Bern erlassen und in der ersten Generalversammlung vom 12. Jul 1942 in Luzern genehmigt worden.

Am 7. November 1943, 3. Juli 1948, 30. Oktober 1955, 22. Mai 1960 und 2. Oktober 1964 wurden jeweils einzelne Bestimmungen abgeändert.

Die Generalversammlung vom 28. April 1978 in Genf gab den Artikeln 3 Absatz 4, 9 Absatz 4 und 10 Absatz 2 eine neue Fassung.

Die geänderten Statuten treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Genf/Muri BE, den 28. April 1978

Der Präsident:                              Der Sekretär:

Pierre Dinichert                            Olivier Gautschi