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Art. 1
Die Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft ist
ein Verein im Sinne des Art. 60 ff. ZGB.
Der Verein bezweckt:
a) die Pflege des Strafrechts für seine Anwendung in
der Praxis und die Förderung der Verbrechensbekämpfung
b) die Förderung des kollegialen Verhältnisses ihrer
Mitglieder und der interkantonalen Zusammenarbeit durch Austausch
strafrechtlicher, prozessualer und polizeilicher
Erfahrungen
c) die Pflege der Beziehungen zu in- und
ausländischen Gesellschaften mit ähnlichen Zwecken
 
Art. 2
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am jeweiligen
Wohnort des Präsidenten.

Art. 3
Die Gesellschaft besteht aus Aktiv-, Ehren- und
Freimitgliedern.
Mitglieder der Gesellschaft können werden:
a) Richter, Staatsanwälte, Untersuchungsrichter, Gerichtsmediziner,
Gerichtsschreiber, Polizeioffiziere und Personen,
die in ähnlicher Stellung
im Dienst der Strafrechtspflege des Bundes, der Kantone und der Gemeinden
stehen
b) Akademische Lehrer
c) die patentierten Rechtsanwälte
d) Andere Personen aus besonderen Gründen.
Personen, die sich um die Gesellschaft verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Altershalber aus der Berufstätigkeit ausgeschiedene
Mitglieder können vom Vorstand nach mindestens zwanzigjähriger
Zugehörigkeit zu Freimitgliedern ernannt werden.

Art. 4
Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt auf Grund
eines schriftlichen Gesuches, über das der Vorstand endgültig entscheidet.
Der Austritt aus der Gesellschaft kann durch
schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres
erfolgen.

Art. 5
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu
leisten, dessen Höhe die Generalversammlung bestimmt.
Ehren- und Freimitglieder haben keinen Jahresbeitrag
zu leisten.

Art. 6
Die Organe der Gesellschaft sind:
Die Generalversammlung.
Der Vorstand.

Art. 7
Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung
statt. Ausserordentliche Generalversammlungen kann der Vorstand einberufen;
er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens ein Zehntel der Aktivmitglieder es
verlangt.

Art. 8
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen
folgende Geschäfte:

a) Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder
des Vorstandes
b) die Bestimmung der Beiträge der Mitglieder
c) der Ausschluss von Mitgliedern
d) Abnahme der Jahresrechnung und des
Geschäftsberichtes
e) die Abänderung der Statuten und die Auflösung des
Vereins
f) Beschlussfassung betreffend das
Publikationsorgan
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen.

Art. 9
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und wenigstens 16 weiteren Mitgliedern.
Er wird auf drei Jahre gewählt.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder zur Mitarbeit
beiziehen. Diese haben in seinen Verhandlungen Sitz und Stimme.
Zur Behandlung der Vereinsgeschäfte, die nicht der
Generalversammlung vorbehalten sind, bildet der Vorstand einen ständigen
Ausschuss und konstituiert sich im übrigen selbst. Die laufenden Geschäfte
werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten mit dem Sekretär erledigt.

Art. 10
Für die vom Vorstand zu treffenden Beschlüsse und
Wahlen ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern notwendig.
Der Vorstand und sein Ausschuss werden vom
Präsidenten und im Falle von dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten
einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sieben Vorstandsmitglieder
unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte sie verlangen.


Die Statuten sind am 2. April 1942 in der
Gründungsversammlung in Bern erlassen und in der ersten Generalversammlung
vom 12. Jul 1942 in Luzern genehmigt worden.
Am 7. November 1943, 3. Juli 1948, 30. Oktober 1955,
22. Mai 1960 und 2. Oktober 1964 wurden jeweils einzelne Bestimmungen
abgeändert.
Die Generalversammlung vom 28. April 1978 in Genf gab
den Artikeln 3 Absatz 4, 9 Absatz 4 und 10 Absatz 2 eine neue Fassung.
Die geänderten Statuten treten mit sofortiger
Wirkung in Kraft.
Genf/Muri BE, den 28. April 1978
Der
Präsident:
Der Sekretär:
Pierre Dinichert
Olivier Gautschi
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